Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pension & Life Consulting AG

1. Pension & Life Consulting AG (nachfolgend PLC)

PLC untersteht als ungebundener Versicherungsvermittler für Kollektivlebensversicherungen (Berufliche Vorsorge) und Personenversicherungen (Taggeldversicherung durch Krankheit / gesetzliche Unfallversicherung / Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Unfallversicherung) für Unternehmen gemäss Artikel 40 ff. des Bundesgesetzes über die Versicherungsaufsicht (VAG) der staatlichen Versicherungsaufsicht. Pension & Life Consulting AG ist unter der Registernummer F01062073 als Versicherungsbroker im Register für Versicherungsvermittler der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eingetragen (Registersuche | FINMA). Alle Fachspezialisten, Mandats- und Projektleiter der PLC verfügen über die notwendige Aus- und Weiterbildung, Registrierung und Bewilligung zur Ausübung der Dienstleistungen als ungebundener Versicherungs- und Vorsorgevermittler im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung. Kontaktdaten und Qualifikationen sind im Internet unter www.pensionlife.ch einsehbar.

 

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des vorliegenden Mandatsvertrages bilden die Dienstleistungen der PLC. Darin eingeschlossen sind insbesondere die Konzept- und Vertragsgestaltung, die Prüfung des Deckungsumfangs und der Dokumente, die Optimierung der Prämien, die Koordination der Verträge, die Platzierung der vorhandenen Risiken zu bestmöglichen Konditionen sowie die Unterstützung im Schadenmanagement bei Versicherungsgesellschaften, Verbands-, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen. Im Mandatsvertrag nicht enthalten sind andere Leistungen wie beispielsweise Inkassoleistungen, Rechtsberatung im weiteren Sinne, Willensvollstreckungen, Buchhaltungen, Steuerberatungen, Liegenschaftsgeschäfte, usw. Derartige Leistungen könnten anhand eines separaten Auftrages erbracht werden.

 3. Dienstleistungen

Ziel ist es, die vorhandenen Bedürfnisse sowie Risiken gemeinsam mit der Mandantin zu erarbeiten und zu erfassen, diese zu wirtschaftlich optimalen Konditionen bei Versicherungsgesellschaften, Verbands-, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen zu platzieren sowie die Mandantin in allen Vorsorgebelangen gemäss Mandatsvereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten und zu betreuen. Dies umfasst insbesondere:

  • die Bestandes- und Risikoanalyse
  • die Unterstützung bei der Formulierung einer Risiko- und Vorsorgepolitik
  • die Bestimmung des Vorsorgebedarfes, die Ausschreibung auf dem Versicherungs- und Vorsorgemarkt
  • die Platzierung und laufende Betreuung der Versicherungs- und Vorsorgelösungen
  • die Unterstützung und Begleitung im Schadenfall

PLC ist ermächtigt, gemäss Wunsch der Mandantin und aufgrund ihrer Wahl Offerten bei den Versicherungsgesellschaften, Verbands-, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen einzuholen, mit diesen direkt zu verhandeln, Erklärungen abzugeben und – nach Rücksprache mit der Mandantin – die Versicherungs- oder Anschlussverträge zu kündigen, abzuschliessen und zu betreuen. Die Mandantin ist verpflichtet, sämtliche Versicherungs- und Anschlussverträge, welche unter diesen Mandatsvertrag fallen, während der Dauer des Mandatsverhältnisses ausschliesslich durch PLC platzieren zu lassen.

PLC ist in den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Mandantin und den Versicherungs-gesellschaften, Verbands-, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen involviert und leitet erhaltene Informationen unverzüglich an den Adressaten weiter. Die Mandantin informiert PLC frühzeitig über Änderungen, welche vorsorge- oder versicherungsrelevant sind (z. B. Veränderung an den Standorten, der Tätigkeiten und dgl.). Wo es sinnvoll ist, wird der Geschäftsverkehr direkt zwischen Mandantin und den Versicherungsgesellschaften, Verbands-, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen abgewickelt (z. B. Mutationen und Schadenmeldungen auf IT-Basis). Der Zahlungsverkehr wird direkt zwischen Mandantin und Versicherungsgesellschaft / Vorsorgeeinrichtung geregelt.

Die Auskünfte der Mandats- / Projektleiter und Fachspezialisten der PLC zu einer Rechts-, Kapitalanlage- oder Steuerberatung beruhen auf langjähriger Erfahrung als Vorsorge- und Versicherungsberater. Sie können jedoch eine Beratung durch Spezialisten nicht ersetzen (bspw. Anwälte, Banken, Steuerexperten oder Behörden).

PLC verpflichtet sich gegenüber der Mandantin, die umschriebenen Dienstleistungen mit aller Sorgfalt, unter Beachtung des aktuellen Standes des Vorsorge- und Risk-Managementwissens, den Vorschriften und Richtlinien des Qualitätsmanagements der PLC sowie den Grundsätzen des Berufsbildes eines

oder der

zu erbringen und dabei die Interessen der Mandantin nach bestem Wissen und Können zu wahren.

4. Versicherungspartner

PLC kann mit sämtlichen in der Schweiz lizenzierten in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften sowie sämtlichen registrierten und nicht registrieren Verbands-, Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zusammenarbeiten und ist in der Lage, jedem Versicherer oder jeder Vorsorgeeinrichtung Versicherungs- und Anschlussverträge zuzuführen. Mit ausgewählten Versicherungsgesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen bestehen Zusammenarbeitsverträge, welche keine Produktions- oder Exklusivverpflichtungen seitens PLC beinhalten. PLC ist im Sinne der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen oder an eine Vorsorgeeinrichtung gebunden.

PLC betreut die Versicherungs- und Anschlussverträge der Mandantin im Einvernehmen mit den zuständigen Versicherungsgesellschaften/Vorsorgeeinrichtungen und erbringt in diesem Sinne auch Dienstleistungen, die zu Arbeitsentlastungen für die Versicherer/Vorsorgeeinrichtungen führen können.

Die Risikoidentifikation sowie Schadenbehandlung und Schadenerledigung obliegt der zuständigen Versicherungsgesellschaft/Vorsorgeeinrichtung im Einvernehmen mit der PLC. Auf Wunsch der Mandantin unterstützt und begleitet PLC die Mandantin bei der Schadenbehandlung und Schadenerledigung.

5. Zusammenarbeit mit Versicherungsbrokern im Ausland

Wo dies zur Erfüllung allfälliger Aufgaben der Mandatsvereinbarung ausserhalb der Schweiz sinnvoll und notwendig erscheint, ist PLC ermächtigt, nach Rücksprache mit der Mandantin mit lokalen Versicherungspartnern im Ausland zusammenzuarbeiten.

6. Kundenbetreuung

Zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Mandantin wird für die Betreuung ihrer Versicherungen/Vorsorgeeinrichtungen ein(e) Kundenverantwortlicher(e) ernannt. Diese Person ist für die Mandantin direkter und erster Ansprechpartner.

7. Entschädigung

Der Versicherungsbroker ist nicht unentgeltlich tätig. Die Entschädigung des Versicherungsbrokers ist Teil der Versicherungs-, Risiko- und Kostenprämie bzw. ist in diesen Prämien als Bestandteil der Kosten bereits eingerechnet. Die Auszahlung der Entschädigung (folgend Courtage genannt) erfolgt durch den Versicherer oder die Vorsorgeeinrichtung direkt an den Versicherungsbroker. Diese aus den Versicherungsprämien der Mandantin von den Versicherungsgesellschaften/Vorsorgeeinrichtungen bezahlten Courtagen stellen grundsätzlich die Entschädigung des Brokers für die branchenüblichen und im Mandatsvertrag umschriebenen, versicherungs- und vorsorgetreuhänderischen Dienstleistungen dar. Die Mandantin verzichtet gegenüber dem Broker auf die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gemäss Artikel 400 OR. Die Höhe der Courtagen kann sich je nach Anbieter unterscheiden. So erhält PLC von den Versicherern/Vorsorgeeinrichtungen

  • Verträge der 2. Säule (Courtage berufliche Vorsorge)
    zw. 5% bis 15% auf die Risiko- und Kostenbeiträge
    Verbände: i.d.R. 0% auf die Risiko- und Kostenbeiträge
  • Kollektiv-Krankentaggeld-Policen (Courtage Personenversicherung Krankheit)
    zw. 7% und 9% auf die courtageberechtigte Jahresprämie
  • UVG-Policen (Courtage Personenversicherung Unfall)
    UVG - Gesetz: zw. 4% bis 6 % auf die courtageberechtigte Jahresprämie
    UVG - Zusatz: zw. 10% bis 15% auf die courtageberechtigte Jahresprämie
    SUVA - (Gesetz): 0% auf die courtageberechtigte Jahresprämie

Vor Mandatsbeginn informiert die PLC über die zu erwartende Courtage (in CHF und Bandbreite der zu erwartenden Courtagen) sowie über die Entschädigungssätze der ins Mandat zu übernehmenden Versicherungspolicen und/oder Anschlussverträgen. In Submissionsverfahren (Marktausschreibung) werden die Courtagen im Offertvergleich ausgewiesen und in den Jahresgesprächen gegenüber dem Jahresaufwand (TimeSheet) gegenübergestellt. Solange ein Mandat besteht, wird die Courtage nachschüssig gutgeschrieben (nach Fälligkeit der Versicherungs-, Risiko- und Kostenprämie).

PLC verpflichtet sich gegenüber ihren Kunden nebst der Professionalität und Fairness, auch zur Transparenz bezüglich Courtagenentschädigung. Die PLC verzichtet auf jegliche Zusatz-entschädigungen (Contingent Commissions) des Versicherers oder der Vorsorgeeinrichtung, welche nicht zuteilbar, wachstums- oder schadenabhängig sind. Die PLC bewahrt damit die Unabhängigkeit bei der Empfehlung betreffend Wahl des/der Versicherers/Vorsorgeeinrichtung.

Andere Entschädigungsformen sind separat zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Fallen weitere aussergewöhnliche Tätigkeiten ausserhalb des Auftrages an, weist der Broker vorgängig darauf hin und erstellt auf Wunsch eine Honorarofferte aufgrund des zu erwartenden Arbeitsaufwandes.

Bei einer Kündigung des Mandatsvertrages durch die Mandantin innerhalb der ersten zwei Jahre nach dessen Abschluss werden die nicht durch die Versicherer entschädigten Aufwendungen des Brokers nach den jeweils geltenden Honoraransätzen der PLC in Rechnung gestellt.

Umsätze mit Mandatsvereinbarung aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21, Ziff. 18 MWSTG). Entschädigungen für Dienstleistungen gemäss Ziff. 3 gelten bei einer allfälligen Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter Vorbehalt einer Mehrwertsteuer Nachforderung. Für die korrekte Abführung allfälliger Steuern des Kunden wie zum Beispiel Versicherungssteuern übernimmt PLC keine Haftung.

8. Datenschutz, Datensicherheit, Vertraulichkeit

PLC verpflichtet sich, die von Kunden übergebenen oder elektronisch übermittelten Unterlagen, Dokumente und Personendaten in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz (DSG) vertraulich zu behandeln. Eine Weiterleitung an Dritte, z. B. an Versicherungsgeber erfolgt nur bei Bevollmächtigung durch die Mandantin zur Erfüllung des geschlossenen Mandats, bei rechtlichen oder gesetzlichen Verpflichtungen oder bei Vorliegen einer erforderlichen Einwilligung. Sämtliche Mitarbeitende des Versicherungsbrokers sind zum Stillschweigen verpflichtet.

Übermittelte Personendaten werden gemäss den Regelungen des Datenschutzgesetzes (DSG) bearbeitet und durch die Mitarbeitenden der PLC nur so weit erfasst, als sie zur korrekten Erfüllung des bestehenden Mandats und der daraus abgeleiteten rechtmässigen Aufgaben benötigt werden. Personendaten werden in der Regel in elektronischer und/oder in Papierform gemäss der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und aufbewahrt. Nach Ablauf der handels-rechtlichen Aufbewahrungsfristen und Ablauf etwaiger Verjährungsfristen werden die Personendaten datenschutzkonform gelöscht bzw. die Dokumente vernichtet.

Eine Übermittlung der Personendaten für die Auftragsabwicklung, insbesondere zur Abwicklung von Lohnsummendeklarationen, Schadensmeldungen, etc. an die Versicherungs- / Vorsorgegeber und/oder andere dritte erforderliche Stellen wird über die/das Vollmacht/Brokermandat legitimiert. Die Zustimmung des Mandanten in eine zur Vertragserfüllung oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgten Übermittlung an Dritte wird im Rahmen der Mandatserfüllung und unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes stillschweigend angenommen. Besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet PLC nur im Rahmen der Auftragserfüllung und bei entsprechender Einwilligung. Personenstammdaten, Adressdaten und Kontaktangaben können auch für Marketing- und Werbezwecke verwendet werden (bspw. für Eventeinladungen und Newsletter). PLC reduziert die zu übermittelnden Personendaten auf das Notwendige.

PLC betreibt eine elektronische Brokersoftware als Plattform, auf der alle zur Anbahnung, Durchführung und Beendigung des Mandats erforderlichen Dokumente elektronisch gespeichert sind. PLC hat einen externen Dienstleister mit der Implementierung und dem Betrieb der elektronischen Brokersoftware beauftragt. Mit diesem Dienstleister wurde der erforderliche Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen. Die Datenhaltung der Kundendaten erfolgt ausschliesslich auf Servern in der Schweiz.

PLC unterhält angemessene technisch- und organisatorische Massnahmen, um die Kundendaten angemessen zu schützen und die Schutzziele der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit und zur regelmässigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung zu gewährleisten. Die technischen und organisatorischen Massnahmen werden regelmässig überprüft und den technischen Anforderungen angepasst.

Falls PLC Personendaten ins Ausland übermittelt, um die Erfüllung des Mandatsvertrags zu gewährleisten oder um Dienstleistungen von Dritten, z. B. Internet-Applikationen von Versicherern zur Administration von Policen zu nutzen, stimmt der Kunde dem Einsatz dieser Subdienstleister zu. PLC wird die weiteren Subdienstleister im Vertrag zur Auftragsbearbeitung für Unternehmenskunden in regelmässigen Abständen aktualisieren. PLC wird bei einer Datenübermittlung ins Ausland diese durch die erforderlichen datenschutzrechtlichen Garantien absichern, z. B. dem Abschluss von Verträgen zur Auftragsbearbeitung oder den Standarddatenschutzklauseln, die der EDÖB vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat.

9. Haftung

PLC arbeitet nach bestem Wissen und mit grösstmöglicher Sorgfalt. Für allfällige, durch Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte entstehende Haftungsfälle besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von 2 Mio. Schweizer Franken. Ansprechperson für die Anmeldung von möglichen Haftungsfällen ist ausschliesslich die Geschäftsleitung der PLC.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Allfällige Streitigkeiten sind nach Schweizer Recht zu beurteilen. Ausschliesslicher Gerichtstand ist der Geschäftssitz der PLC. Die deutsche Version dieser Bedingungen ist verbindlich und bei Unstimmigkeiten massgebend.

 

Zürich, im Dezember 2023

 

PLC Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pension Life Consulting AG_20231220.pdf